Etwa 1.000 Kinder und Jugendliche werden jährlich zu Vollwaisen. Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern bzw. ein Elternteil den Willen, in Bezug auf das Sorgerecht des minderjährigen Kindes, im Falle des eigenen Ablebens niederlegen. Es kann ein Vormund benannt aber auch jemand von der Übernahme des Sorgerechts explizit ausgeschlossen werden.
Gibt es keine entsprechnde Verfügung, so entscheidet das Gericht zum Wohle des Kindes. Auch bei vorliegender Verfügung wird der gewählte Vormund auf seine Eignung hin überprüft. Nur bei "berechtigten Zweifel" kann gegen den verfügten Willen der Eltern entscheiden werden.
Stirbt ein Elternteil, spricht das Familiengericht das Sorgerecht dem verbliebenen Partner zur - wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht. Dies ist auch bei unverheirateten, bei getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen der Fall, denn aus rechtlicher Sicht sind Vater und Mutter die nächsten Angehörigen des Kindes. Das gilt auch wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hatte. Mittels einer Sorgerechtsverfügung könnte diesem Vorgehen widersprochen werden. Das Dokument muss notariell angefertigt oder komplett handschriftlich (wie das Testament) verfasst sein und mit Vor- und Zunamen unterschreiben werden. Es sollte regelmäßig aktualisiert und so aufbewahrt werden, dass es im Todesfall zügig gefunden wird.